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Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbereichen sind für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung wie folgt zu gewichten: 60 Prozent 30 Prozent 10 Prozent
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte), sowie
im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte),
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ (unter 30 Punkte)
Ist ein Prüfungsbereich nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 mit einer Note schlechter als „ausreichend“ (50 Punkte) bewertet worden, kann auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses eine mündliche Ergänzungsprüfung von 15 Minuten durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung insgesamt den Ausschlag geben kann. Die Leistungen in der mündlichen Ergänzungsprüfung werden von jedem der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander bewertet. Das Ergebnis der Prüfungsleistungen der mündlichen Ergänzungsprüfung ist das arithmetische Mittel aus den von den Prüferinnen und Prüfern hierfür erteilten Punktzahlen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich, auf den sich die Ergänzungsprüfung bezieht, sind das in der Punktzahl nicht gerundete bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.