Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Dienstleistungen werden die Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und die Arbeitsprobe jeweils von zwei von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander bewertet. Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in diesem Prüfungsbereich ist das arithmetische Mittel aus den von den Prüferinnen und Prüfern hierfür erteilten Punktzahlen. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Punkte zu runden. Für die Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungsarbeit im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln sowie für die Ermittlung des Ergebnisses der Prüfungsleistungen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
In den schriftlichen Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen, die zu den Prüfungsunterlagen gehören.
Nach Durchführung der gesamten Prüfung stehen die Bewertungen der Prüfungsleistungen der drei Prüfungsbereiche allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsicht zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Dabei sind die in der Punktzahl nicht gerundeten Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbereichen gemäß § 19 Absatz 1 zu gewichten. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Ermittlung des Gesamtergebnisses entsprechend.