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Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sowie zwei Lehrkräfte einer beruflichen Schule an.
Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.
Die Beauftragten der Arbeitnehmerseite werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Die Lehrkräfte aus dem Bereich der beruflichen Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle abberufen werden.
Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Es werden Prüfungshonorare und Entschädigungen gewährt, deren Höhe vom Ministerium für Bildung und Kultur festgesetzt wird.
Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.