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Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf der Prüfung ist von der Aufsichtsführung eine Niederschrift zu fertigen, in der jede Unregelmäßigkeit zu vermerken ist. Die Niederschrift ist von der Aufsichtsführung zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Störungen durch äußere Einflüsse müssen von den Prüflingen ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Prüfungsausschuss gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung der schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
Es ist eine Niederschrift zu fertigen über den Verlauf des situativen Fachgesprächs der Arbeitsaufgabe sowie im Fall einer mündlichen Ergänzungsprüfung über deren Verlauf. Die Niederschrift ist von den beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Aufgabenstellungen, Vermerke über die Qualität der Lösungen sowie die Bewertung der Prüfungsleistung aufzunehmen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.