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Auf Antrag ist dem Prüfling und seiner gesetzlichen Vertretungsperson nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anmeldungen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle drei Jahre, die Niederschriften nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zum Archivieren bleiben unberührt.