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Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Die oder der Vorsitzende und das sie oder ihn vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Im Fall besonderer Eilbedürftigkeit kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Verfahren, so muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.