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Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG). Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).