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Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden geregelt.
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
Die Sitzungsprotokolle sind von der oder dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen. § 20 Absatz 1 bleibt unberührt.