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Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen (§ 12 Abs. 1) die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen und die Themen für die Situationsaufgaben einschließlich der Bewertungshinweise, Musterlösungen und der zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.