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Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen der §§ 9, 15 und 16 die Prüfungsaufgaben, Musterlösungen sowie Bewertungshinweise und bestimmt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Abschnitt 3 Zwischenprüfung