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Prüfungsanforderungen, Prüfungsinhalte, Prüfungsdauer und weitere Einzelheiten zur Durchführung der Meisterprüfung richten sich nach den Vorschriften der §§ 4 bis 6 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.
Für die Freistellung von einzelnen Prüfungsleistungen in den Teilen „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ sowie „Betriebs- und Unternehmensführung“ oder von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ durch Anrechnung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen gilt § 7 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung.