Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Meisterprüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis nach Anlage 1, auf dem die Zuordnung des Abschlusses zu der entsprechenden Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens auszuweisen ist, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Meister/Meisterin der Hauswirtschaft“ zu führen. Hierüber wird von der zuständigen Stelle ein Meisterbrief nach Anlage 2 ausgestellt.
Im Fall der Freistellung durch Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 2 sind im Prüfungszeugnis Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.