Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungen nach § 20, die daraus gesondert zu bildenden Ergebnisse für jeden der drei Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 und das Gesamtergebnis der Meisterprüfung fest.
Für jeden der drei gesondert zu bewertenden Prüfungsteile wird aus den in Punktzahlen ausgedrückten nicht gerundeten Bewertungen der zugeordneten Prüfungsleistungen (§ 11 Abs. 2) als arithmetisches Mittel eine Note nach § 20 Abs. 1 gebildet. Im Fall einer mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 11 Abs. 3) wird deren Bewertung zuvor mit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit zusammengefasst, indem die nicht gerundeten Punktzahlbewertungen für mündliche Ergänzungsprüfung und schriftliche Prüfungsarbeit im Gewichtungsverhältnis eins zu zwei gemittelt werden. Bei der Notenbildung für die einzelnen Prüfungsteile nach Satz 1 hat im Teil „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ die Bewertung des Arbeitsprojekts, im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ die Bewertung der Situationsaufgabe und im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die Bewertung der Ausbildungseinheit gegenüber der Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen im jeweiligen Prüfungsteil das doppelte Gewicht. § 20 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.
Über die Gesamtleistung in der Meisterprüfung ist als arithmetisches Mittel aus den gleichgewichteten, in den Durchschnittspunktzahlen nicht gerundeten Noten für die einzelnen Prüfungsteile eine Gesamtnote zu bilden. § 20 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.
Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem der drei Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ lautet. Dabei darf in der gesamten Prüfung keine der einem Prüfungsteil zugeordneten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ und insgesamt nicht mehr als eine der Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ bewertet sein. Werden diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden.
Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag das Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mit. Dieser Tag gilt als Tag des Bestehens oder Nichtbestehens der Meisterprüfung.