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Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist. Als praktische Berufstätigkeit im Sinne des Satzes 1 gilt auch die selbständige Führung eines eigenen, mindestens zwei Personen umfassenden Familienhaushalts, sofern daneben keine anderweitige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einem hauswirtschaftlichen Dienstleistungsbetrieb nachzuweisen.
Wer eine mindestens fünfjährige hauswirtschaftliche Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben eines Meisters oder einer Meisterin der Hauswirtschaft nachweist, ohne einen Berufsabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 erworben zu haben, ist gleichfalls zur Meisterprüfung zuzulassen. Die Aufgaben eines Meisters oder einer Meisterin der Hauswirtschaft ergeben sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.