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Durch die Abschlussprüfung und die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In diesen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 Satz 1 und 2 und § 60 des Berufsbildungsgesetzes). Die Hauswirtschafterausbildungsverordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 Satz 2 und § 60 des Berufsbildungsgesetzes).
Durch die Zwischenprüfung wird der Ausbildungsstand im vierten Ausbildungshalbjahr festgestellt (§ 48 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Hauswirtschafterausbildungsverordnung).
Die Prüfungssprache ist Deutsch.