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Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über Für die Beschlussfassung erhält der Prüfungsausschuss die Ergebnisprotokollierungen nach § 26.
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Die Prüferinnen- und Prüferdelegation bewertet, unbeschadet des Rechts des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, einzelne Prüfungsleistungen, die sie selbst abgenommen hat.
Prüfungsleistungen werden von mindestens drei von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation unabhängig voneinander bewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer zu teilen. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, so wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 nach unten und ab der ersten Nachkommastelle 5 nach oben auf die volle Punktzahl gerundet.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüferinnen- und Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig voneinander bewerten. Weichen die auf der Grundlage des Bewertungsschlüssels nach § 24 durch die beiden Mitglieder erteilten Punkte um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Ab der ersten Nachkommastelle 5 ist auf die nächsthöhere volle Punktzahl aufzurunden. Bei größeren Abweichungen erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüferinnen- und Prüferdelegation kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere von beruflichen Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt durch die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Personen, die nach § 4 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss oder in Prüferinnen- und Prüferdelegationen ausgeschlossen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.