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Für die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 in der Hochwassermeldeordnung bestimmten Hochwassermeldepegel werden vier Alarmstufen festgelegt. Die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen werden grundsätzlich so bestimmt, dass bei ihrem Erreichen am Hochwassermeldepegel folgende Situationen für den zugehörigen Gewässerabschnitt an seiner gefährdetsten Stelle kennzeichnend sind:
Alarmstufe 1: Beginn der Ausuferung der Gewässer;
Alarmstufe 2: Überschwemmung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen, Grünflächen einschließlich Gärten und einzeln stehender Gebäude oder leichte Verkehrsbehinderung auf Straßen und Notwendigkeit der Sperrung von Wegen; Ausuferung bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß;
Alarmstufe 3: Überschwemmung von Teilen zusammenhängender Bebauung oder überörtlicher Straßen und Schienenwege; bei Volldeichen Wasserstand etwa in halber Deichhöhe, Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser;
Alarmstufe 4: Überschwemmung größerer bebauter Gebiete mit sehr hohen Schäden, unmittelbare Gefährdung für Menschen und bedeutende Sachwerte; Wasserstand an Volldeichen im Freibordbereich mit unmittelbarer Gefahr der Überströmung oder unmittelbare Gefahr von Volldeichbrüchen.
Die Richtwasserstände können abweichend von den Voraussetzungen nach Satz 2 bestimmt werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls andernfalls ein rechtzeitiges Eingreifen der Wasserwehr nicht gewährleistet ist.
Die Alarmstufen werden in der Regel ausgerufen, sobald die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln erreicht wurden und ein weiterer Wasseranstieg zu erwarten ist. Unabhängig von dem Erreichen der Richtwasserstände können die Alarmstufen ausgerufen werden
bei Eisgefahren oder
wenn ein sprunghafter Anstieg des Wasserstandes in einen höheren Alarmstufenbereich erwartet wird.
Die Alarmstufen werden aufgehoben, sobald die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln unterschritten sind und ein Wiederanstieg nicht zu erwarten ist oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 entfallen sind.
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der…
Die Notstufe ist zu erklären, wenn
Durch Rechtsverordnung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie,…
Die Alarmstufen-Maßnahmen müssen streng im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 stehen. Die Alarmstufen werden in enger Zusammenarbeit mit den…
Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich über die Ausrufung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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