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Die Übermittlung der Hochwassernachrichten kann auf unterschiedlichen technischen Übertragungswegen erfolgen und ist auch beim Ausfall einzelner Übertragungswege zu gewährleisten.
Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst und die Dritten nach § 2 Nummer 11 haben nach Erhalt einer Hochwassereilbenachrichtigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung an das Landeshochwasserzentrum abzugeben. Geht innerhalb von einer Stunde keine Empfangsbestätigung ein, informiert das Landeshochwasserzentrum unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde, hinsichtlich der Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b die zuständige untere Wasserbehörde und der Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe c die zuständige Gemeinde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Behörden des Bundes und die Behörden anderer Länder.
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, einschließlich der notwendigen…
andere Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, bei technischen Ausfällen die…
die Übermittlung der Hochwassernachrichten an Teilnehmer und Dritte auf der Grundlage von Zustellungsplänen;
die Zustellungspläne nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 zur Übermittlung der Hochwassernachrichten an die Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 und die Dritten nach § 2 Nummer…
Aus der Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten, auch soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.