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Die Einzelheiten des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes werden in einer Verwaltungsvorschrift (Hochwassermeldeordnung) geregelt, insbesondere:
der Beginn und das Ende des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes nach § 2 Nummer 1;
die räumliche Abgrenzung der Fluss- und Warngebiete nach § 2 Nummer 3 und 4;
das Format und die Gestaltung sowie die Art und Weise der Zustellung der Hochwassernachrichten nach § 2 Nummer 6;
die Zustellungspläne nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 zur Übermittlung der Hochwassernachrichten an die Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 und die Dritten nach § 2 Nummer 11;
das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit den Richtwasserständen der Alarmstufen und den zugehörigen Gewässerabschnitten, für die die Alarmstufen nach § 4 Absatz 1 gelten;
die Einzelheiten der Ausrufung und Aufhebung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 und 3;
die üblicherweise mit der Ausrufung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 verbundenen Maßnahmen;
die Bestimmung der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Stauanlagen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 sowie der Stauanlagen und Unternehmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1, einschließlich Regelungen über die Information von Teilnehmern und Dritten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2;
die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsquellen nach § 8 Absatz 1;
den Inhalt und den Aufbau der internetgestützten Informationsplattform nach § 8 Absatz 2.
Die Hochwassermeldeordnung kann vorsehen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 8 und 9 ausschließlich auf der Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 veröffentlicht werden.
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, einschließlich der notwendigen…
durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, organisatorische Regelungen und Organisationsmittel sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der…
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen…
1Soweit erforderlich, richtet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich…
Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst und die Dritten nach § 2 Nummer 11 haben nach Erhalt einer Hochwassereilbenachrichtigung unverzüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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