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Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen und Satzungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen das als staatliche Aufgabe. Insoweit unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; es gilt § 13 Landesorganisationsgesetz
Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13…
1Soweit die Hochschule als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der für die…
Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies…
Die Fachhochschulen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht (§§ 11 bis 13 des Landesorganisationsgesetzes), in Fragen von Lehre und Forschung der…
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014…
Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Kunsthochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Absatz 1 und 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.