§ 86 SHSG
1Soweit die Hochschule als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. 2Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden. 3§ 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
Staatliche Angelegenheiten sind
die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
das Gebührenwesen,
die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 37 Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben und
die der Hochschule durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.