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Insbesondere, wenn an mehreren Hochschulen eine Auswahl nach den §§ 3 oder 6 erforderlich wird, kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Für ein landesweites Verteilungsverfahren gilt Artikel 10 Abs. 1 bis 4 des Staatsvertrages entsprechend; ausländischen und staatenlosen Bewerbern, die nicht nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages deutschen Bewerbern gleichgestellt sind, kann ein bestimmter Teil der Studienplätze vorbehalten werden; auf die Auswahl der Bewerber findet Artikel 12 Abs. 4 des Staatsvertrags Anwendung. Die Hochschule, an der einem Studienbewerber von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen wurde, ist verpflichtet, den Bewerber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einzuschreiben.
In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle…
Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer…
Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages…
Im Falle des Absatzes 2 kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze vergibt. Die Hochschule, an der einem Studenten von der Zentralstelle ein…
Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 9…
Die Hochschule kann die Studienplätze im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach § 2 Absatz 5 und nach Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages nach folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.