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Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
Heime und
Ferienlager.
Für die Kindertageseinrichtungen und die Großpflegestellen im Bereich der Kindertagespflege gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere…
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12.…
Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen, in Ferienlagern, in Kindertageseinrichtungen sowie in einer nach §…
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12.…
Schulen, Kindertageseinrichtungen, Altenheimen und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen zur heimmäßigen Unterbringung und anderen Einrichtungen im Sinne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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