§ 2 Gesundheitsvorsorge-VO
Für die Kindertageseinrichtungen und die Großpflegestellen im Bereich der Kindertagespflege gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere die für Gemeinschaftseinrichtungen geltenden Vorschriften des sechsten Abschnitts.
Bei der Aufnahme der zu betreuenden Kinder haben die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen den Erziehungsberechtigten das in der Anlage dieser Verordnung beigefügte Merkblatt über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu Meldepflichten, Besuchsverboten und weiteren Regelungen beim Auftreten definierter Infektionskrankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft auszuhändigen. Die Erziehungsberechtigten haben die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson über übertragbare Krankheiten im Sinne des § 34 Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich zu informieren.
Der Windelwechsel soll an speziellen Wickeltischen erfolgen, die ein hygienisches Arbeiten und Desinfizieren erlauben. Zum Windelwechsel sind Einmalhandschuhe zu tragen und die Hände nach Ablegen der Handschuhe zu waschen und zu desinfizieren.
Die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, die Kontakt mit Kindern haben, sind nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und ihre Mitwirkungspflichten nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes zu belehren.
Kindertageseinrichtungen haben nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygienepläne zu erstellen, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen sind. Die Hygienepläne sind jährlich zu aktualisieren und die Beschäftigten mindestens einmal pro Jahr in der Einhaltung der Hygienevorschriften zu schulen.
Beim Umgang mit Lebensmitteln sind die gesundheitlichen Anforderungen nach § 42 Absatz 1 und § 43 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes sowie die hygienischen und lebensmittelrechtlichen Vorgaben nach der Lebensmittelhygieneverordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu beachten.