§ 4 IHKG
Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
die Vollversammlung,
das Präsidium,
der Präsident,
der Hauptgeschäftsführer und
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.
die Satzung,
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
die Feststellung des Wirtschaftsplans,
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
die Erteilung der Entlastung,
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.