§ 7 IHKG
(1)
Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.
(2)
Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.
Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.