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Das Land erstattet dem Träger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes bei der Ersterrichtung 25 vom Hundert des auf den Rettungsdienst entfallenden Anteils der notwendigen Anschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige funk- und fernmeldetechnische Infrastruktur. Dies gilt nicht für die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren. Für den weiteren Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes gewährt das Land Zuschüsse zu dem auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Ausgaben nach Satz 1 im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Für die auf den Bereich Feuerwehr und Katastrophenschutz entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen und den Betrieb der Integrierten Leitstelle können Mittel aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer verwandt werden. An den notwendigen Ausgaben für Investitionen im Bereich Feuerwehr und Katastrophenschutz beteiligt sich das Land bei der Ersterrichtung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes nach Maßgabe des Landeshaushalts.