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Werden Lehrgänge nach § 2 oder § 3 vom Träger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes selbst durchgeführt, ist von ihm in Abstimmung mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst und dem Leiter oder der Leiterin der Feuerwehrschule des Saarlandes die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte sicherzustellen.
Nach Abschluss eines Lehrgangs hat die Lehrgangsleitung durch eine Prüfung festzustellen, ob die Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen das Ausbildungsziel erreicht haben. Im Falle des Absatzes 1 sind die Prüfungsthemen mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst und dem Leiter oder der Leiterin der Feuerwehrschule des Saarlandes abzustimmen. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
Bei erfolgreich abgeschlossener Prüfung erhalten die Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen eine entsprechende Bescheinigung.