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Im Falle des § 1 Abs. 3 ist eine Weiterqualifizierung nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführen, mit der die für die Tätigkeit in der Funktion „Notrufannahme“ notwendigen medizinischen oder feuerwehrspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Im Falle des § 1 Abs. 1 soll bedarfsorientiert eine Weiterqualifizierung nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.
Beamte oder Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Qualifikation zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin erwerben durch die Absolvierung eines medizinischen Lehrgangs die für die Tätigkeit in der Integrierten Leitstelle erforderlichen notfallmedizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Lehrinhalte und die Dauer der Unterrichtseinheiten dieses Medizin-Moduls sind im Anhang 1 enthalten.
Rettungsassistenten oder Rettungsassistentinnen oder Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterinnen erwerben durch die Absolvierung eines feuerwehrspezifischen Lehrgangs die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, die für die Aufgabenerledigung in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes als rückwärtige Führungseinrichtung mindestens notwendig sind. Lehrinhalte und die Dauer der Unterrichtseinheiten dieses Feuerwehr-Moduls sind im Anhang 2 enthalten.