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Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen sind zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn
nicht mehr als eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht schlechter als „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden ist,
die durchschnittliche Punktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens 4 Punkte (,,ausreichend“) beträgt und
die Prüfungshausarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4 Punkte) bewertet worden ist.
Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest und gibt den Prüfungstermin und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung dem Anwärter, der Anwärterin, dem Referendar oder der Referendarin 14 Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt.