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Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken. Diese wird dadurch errechnet, dass die Summe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch die Zahl der Arbeiten geteilt wird.
Ein Prüfungsteilnehmer wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn mehr als drei Arbeiten nicht wenigstens mit 4,0 Punkten bewertet worden sind oder seine schriftlichen Arbeiten insgesamt im rechnerischen Durchschnitt schlechter als 4,0 Punkte bewertet worden sind; er hat die Prüfung nicht bestanden.