Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Zu Beginn der mündlichen Prüfung hat der Referendar oder die Referendarin einen Vortrag aus den Akten (in der Regel 15 Minuten) zu halten. Die Unterlagen sind dem Referendar oder der Referendarin 24 Stunden vor der Prüfung zu übergeben.
Die Prüfungsdauer soll für den Referendar und die Referendarin 90 Minuten, für den Anwärter und die Anwärterin des gehobenen Dienstes 60 Minuten und den Anwärter und die Anwärterin des mittleren Dienstes 45 Minuten in der Regel nicht überschreiten.
Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen des Anwärters, der Anwärterin, des Referendars und der Referendarin entsprechend § 12.
Die mündliche Prüfung hat nicht bestanden, wer mit einer Note schlechter als „ausreichend“ bewertet wird.
Bleibt der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht er oder sie diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden.