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Die Prüfungshausarbeit und jede schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom vorsitzführenden Mitglied bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und entsprechend § 12 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).