Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es werden nur Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen müssen für den Außendienst uneingeschränkt körperlich tauglich sein. Schwerbehinderte müssen in der Lage sein, Außendienst zu leisten.
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
mindestens den Hauptschulabschluss und die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeigneten Fachrichtung bestanden hat und
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
einen für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeigneten Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor oder anderen Prüfung abgeschlossen hat und
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
ein für die Tätigkeit in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung geeignetes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer Hochschule oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang abgeschlossen hat und
zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.
Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 zulassen.