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Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, dauert ein Jahr, für den gehobenen technischen Dienst ein Jahr und sechs Monate und für den höheren technischen Dienst zwei Jahre.
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin nicht für genügend vorbereitet erachtet wird.
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand des Anwärters, der Anwärterin, des Referendars oder der Referendarin rechtfertigt.
Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.
Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten entscheidet die Ausbildungsbehörde.