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Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter noch nicht als genügend vorbereitet erachtet wird.
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsstand des Anwärters rechtfertigt.
Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Einstellungsbehörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde.