§ 6 KHAlarmV
Die Alarm- und Einsatzpläne (Krankenhausalarmpläne) haben unter Berücksichtigung der Größe, fachlichen Ausrichtung und infrastrukturellen Gegebenheiten des Krankenhauses strukturelle und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, um nach Ermittlung möglicher Gefährdungspotentiale und Gefahrenbewertung definierte Schutzziele zu erreichen, die die fachgerechte medizinische Versorgung einer Vielzahl von Patientinnen und Patienten oder von Patientinnen und Patienten mit einem hohen Gefährdungspotential für sich selbst beziehungsweise ihre Umgebung in kurzer Zeit ermöglichen. Bei internen Gefahrenlagen hat das Krankenhaus in eigener Verantwortung eine Risikoanalyse durchzuführen. Bei externen Gefahrenlagen sind die Nähe zu Betrieben und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential oder besondere Behandlungsschwerpunkte bei der Krankenhausalarmplanung angemessen zu berücksichtigen. Daneben sind auch als Szenarien infektiöse Erkrankungen und CBRN (chemisch, biologisch, radiologisch, nuklear) Gefahrenlagen nach § 10 Absatz 4 SKHG in die Planung einzubeziehen. Bei der Erstellung oder wesentlichen Änderungen sind die Integrierte Leitstelle des Saarlandes, die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde, die zuständige Feuerwehr, das zuständige Gesundheitsamt und die Gemeinde, in der das Krankenhaus seine Betriebsstätte hat, zu hören.
Jeder Alarm- und Einsatzplan (Krankenhausalarmplan) enthält mindestens Regelungen, Checklisten beziehungsweise Ablaufschemata zu folgenden Punkten:
Festlegung der in der KEL verantwortlichen Personen,
Vorgaben zur Auslösung des Alarms, gegebenenfalls Einrichtung von Alarmierungsstufen,
Festlegung der Reihenfolge der im Einsatz oder Gefahrenfall zu alarmierenden Personen und Stellen,
Vorgaben zur Verstärkung des Personals an der Pforte beziehungsweise Aufnahme,
Vorgaben zur ereignisbezogenen Alarmierung von Feuerwehr oder Polizei oder beiden,
Festlegung zur Abstimmung mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar, der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde und den im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen unter Berücksichtigung des § 42 Absatz 3 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG),
Schaffung von Schnittstellen zu benachbarten Krankenhäusern und Kooperationskrankenhäusern, soweit vorhanden, zuständigem Gesundheitsamt sowie Aufsichtsbehörde,
Kriterien für die Alarmierung des Krankenhauspersonals sowie gegebenenfalls ambulant tätiger Ärztinnen und Ärzte,
Festlegungen zur Vorbereitung von Flucht- und Rettungsplänen für Evakuierungsmaßnahmen, in denen insbesondere Rettungsmaßnahmen für Patientinnen und Patienten aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich bei internen oder externen Gefahren vorgesehen sind,
Festlegung von Orten als Sammelplätze für Verletzte,
Sicherstellung wichtiger Daten, insbesondere Patientendokumentation,
Unterrichtung der Öffentlichkeit (Kommunikationskonzept),
Regelung der Patientenaufnahme bei Kontamination,
Kriterien für die Registrierung von Patientinnen und Patienten (Dokumentation der Aufnahmen),
Lenkung der Patientenströme innerhalb des Krankenhauses und gegebenenfalls Weiterverlegung von Patientinnen und Patienten in andere Krankenhäuser über die Integrierte Leitstelle des Saarlandes,
Kriterien für die Angehörigeninformation beziehungsweise die Schaffung einer Schnittstelle zur behördlichen Personenauskunftsstelle für Angehörige unter Beachtung des § 52 Absatz 3 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG),
Festlegung der Versorgung mit Sanitätsmaterial und Verbrauchsgütern,
Festlegung der Verpflegung (Patienten, Rettungsdienst, Hilfsorganisationen),
Festlegungen über die Kennzeichnung der krankenhausinternen Funktionsträger entsprechend den Vorgaben des Erlasses über die Kennzeichnung von Führungskräften an Einsatzstellen vom 1. Juni 2009 (ELVIS 3/1057).
Die Krankenhäuser erstellen für die Integrierte Leitstelle des Saarlandes und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ein ständig zu aktualisierendes Informationsblatt mit: und stellen es diesen zur Verfügung.
Name und Erreichbarkeit der Krankenhausleitung und der oder des Beauftragten für interne und externe Gefahren sowie der oder des Brandschutzbeauftragten,
Erreichbarkeit des Koordinierenden Einsatzleiters über 24 Stunden,
Behandlungskapazitäten nach der Übersicht gemäß § 2 Absatz 3,
Örtlichkeit der Patientenübergabe ab einem Massenanfall von Verletzten mit mehr als 10 Verletzten oder Erkrankten,
Übersichtspläne mit darin vermerkten An- und Abfahrtswegen, vorgeplanten Bereitstellungsräumen und Evakuierungszielen sowie kliniknahen Landemöglichkeiten für Hubschrauber
Die Krankenhäuser halten in der Brandmeldezentrale des Krankenhauses Feuerwehr-, Lage-, Gebäude-, Schalt- und Rohrleitungspläne sowie Pläne für spezifische Gefahrenpunkte und über Ver- und Entsorgungsanlagen bereit.