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Für Schüler/Schülerinnen, die zielgleich unterrichtet werden, richten sich die Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulform, die Leistungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung, das Bestehen einer Prüfung und den Erwerb eines Bildungsabschlusses sowie die Ausstellung der Zeugnisse nach den allgemeinen Vorschriften. Dem behinderten Schüler/der behinderten Schülerin können jedoch, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden als bei nicht behinderten Schülern/Schülerinnen , seiner/ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z.B. längere Bearbeitungszeit bei Klassen- und Prüfungsarbeiten, Schreib- und Lesehilfen, Bereitstellung eines gesonderten Prüfungsraumes, Gewährung zusätzlicher Pausen).
Für Schüler/Schülerinnen , die zieldifferent unterrichtet werden, richten sich die Leistungsanforderungen, die Beurteilung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, die Festsetzung der Zeugnisnoten, die Entscheidung über die Versetzung und den Erwerb eines Bildungsabschlusses sowie die Ausstellung der Zeugnisse nach den Vorschriften, die für den der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Typ der Förderschule gelten; Schüler/Schülerinnen, die auf der Grundlage des Lehrplans der Förderschule Lernen beziehungsweise der Förderschule Geistige Entwicklung unterrichtet werden, verbleiben auch im Fall ihrer Nichtversetzung grundsätzlich in ihrem bisherigen Klassenverband, ihr Jahreszeugnis enthält den Vermerk „Der Schüler/die Schülerin kann am integrativen Unterricht in der Klassenstufe ... teilnehmen“. In den Zeugnissen ist unter „Bemerkungen“ auszuweisen, nach welchem Lehrplan der Unterricht erteilt wurde; dieser Hinweis hat folgenden Wortlaut: „Der Unterricht wurde nach einem individuellen Förderplan auf der Grundlage des Lehrplans der Förderschule Lernen beziehungsweise der Förderschule Geistige Entwicklung erteilt.“ Hat der Schüler/die Schülerin in einzelnen Fächern Leistungen erbracht, die den Anforderungen der Schule der Regelform entsprechen, so ist dies ebenfalls unter „Bemerkungen“ auszuweisen. Hierfür ist bei mindestens befriedigenden Leistungen der Hinweis „Die Schülerin/Der Schüler hat im Fach/in den Fächern ... Leistungen erbracht, die den Anforderungen der ... (Schule der Regelform) voll entsprechen.“, bei ausreichenden Leistungen der Hinweis „Die Schülerin/Der Schüler hat im Fach/in den Fächern ... Leistungen erbracht, die den Anforderungen der ... (Schule der Regelform) noch entsprechen.“ aufzunehmen. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 enthält das Zeugnis keine Angaben über Verhalten und Mitarbeit, wenn die für die betreffende Schule der Regelform geltende Schulordnung keine Noten für Verhalten und Mitarbeit vorsieht. Zweiter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren zur Anordnung integrativer Unterrichtung