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Ist das in § 7 genannte Verfahren abgeschlossen und haben die Erziehungsberechtigten bei der Schulaufsichtsbehörde[4] die integrative Unterrichtung ihres Kindes beantragt, so bildet diese einen Förderausschuss, dem als Mitglieder angehören: Jeder Erziehungsberechtigte hat eine Stimme; ein allein erziehender Erziehungsberechtigter hat zwei Stimmen. Der Förderausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
der Schulleiter/die Schulleiterin der Schule der Regelform, an der die integrative Unterrichtung des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin durchgeführt werden soll, als Vorsitzender/Vorsitzende;
eine weitere Lehrkraft der Schule der Regelform, an der die integrative Unterrichtung des Schülers/der Schülerin durchgeführt werden soll, wobei dies nach Möglichkeit die zukünftige Klassenlehrkraft des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin sein soll;
eine Lehrkraft einer Schule des der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Typs der Schulen für Behinderte oder einer anderen Schule für Behinderte mit der der Behinderung des Schülers/der Schülerin entsprechenden Qualifikation, wobei es sich nach Möglichkeit um die Lehrkraft handeln soll, die an dem in § 7 genannten Verfahren beteiligt war;
die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin.
Der Förderausschuss erstellt eine Kind-Umfeld-Diagnose. Mit ihr sollen über die kindbezogene Diagnose im Rahmen des in § 7 genannten Verfahrens hinaus im Umfeld schulischen Lernens des Kindes die Möglichkeiten seiner integrationswirksamen Veränderung erkundet werden. Auf der Grundlage dieser Diagnose ist von dem Förderausschuss im Einzelnen aufzuzeigen, ob, in welcher Form und unter welchen baulichen, räumlichen, sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eine der Behinderung des betreffenden Schülers gerecht werdende sonderpädagogische Förderung im Rahmen integrativer Unterrichtung verwirklicht werden kann. Der/Die Vorsitzende des Förderausschusses beauftragt die in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Lehrkräfte mit der Erstellung dieser Kind-Umfeld-Diagnose. Er/Sie selbst und die Erziehungsberechtigten können bei ihrer Ausarbeitung mitwirken.
Dem Förderausschuss sind von der Schulaufsichtsbehördealle[4] Unterlagen des in § 7 genannten Verfahrens zugänglich zu machen.
Der Förderausschuss kann eine schriftliche Stellungnahme des schulärztlichen und/oder des schulpsychologischen Dienstes zu dem Antrag auf integrative Unterrichtung einholen oder einen Vertreter/eine Vertreterin des schulärztlichen und/oder des schulpsychologischen Dienstes zu seinen Sitzungen einladen.
Der Förderausschuss beschließt sodann eine Empfehlung an die Schulaufsichtsbehörde, ob und gegebenenfalls unter welchen baulichen, räumlichen, sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen dem Antrag auf integrative Unterrichtung stattgegeben werden soll oder ob ihm nicht stattgegeben werden soll. Er leitet diese Empfehlung der Schulaufsichtsbehörde[4] mit einer schriftlichen Begründung unter Beifügung aller im Rahmen seiner Befassung mit dem Integrationsantrag entstandenen Unterlagen zu.