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Die Entscheidung, ob, in welcher Form und unter welchen Bedingungen ein behinderter Schüler/eine behinderte Schülerin integrativ unterrichtet wird, trifft die Schulaufsichtsbehörde[5] auf Antrag der Erziehungsberechtigten des behinderten Schülers/der behinderten Schülerin. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist der Schulaufsichtsbehörde schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bis spätestens 1. Februar zuzuleiten; später eingehende Anträge für das folgende Schuljahr werden nicht mehr berücksichtigt.