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Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind Mittelverwendungen, die Investitionsausgaben nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a bis c BHO sind. Für § 13 Absatz 3 Buchstabe g gilt das nur insoweit, als die Zuschüsse und Zuweisungen für die in § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c genannten Zwecke gewährt werden.
Abschnitt
Regelungen für Gemeinden (GV)
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind Investitionsausgaben gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969…
sonstige Investitionseinzahlungen,
Abschnitt
im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 eventuelle Aufwendungen für Ausweichquartiere,
in Geburtsfällen für die Entbindung, das Wochenbett und die Säuglingsausstattung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.