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Die Mittel gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 können von Krankenhäusern nach § 8 Absatz 1 KHG im Rahmen ihres Versorgungsauftrages in Anspruch genommen werden, denen für das Jahr 2008 pauschale Fördermittel nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 KHGG NRW bewilligt wurden.
Für jedes Krankenhaus wird von der Bewilligungsbehörde ein Förderrahmen festgelegt, der aus Fallwert-, Tageswert- und Budgetbeträgen in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 4 PauschKHFVO mit folgenden Maßgaben berechnet wird:
An die Stelle der Haushaltsansätze im Sinne von § 2 PauschKHFVO tritt der Betrag gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1.
Als Bemessungsgrundlagen werden die bei der Berechnung pauschaler Fördermittel gem. § 18 Absatz 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 verwendeten Werte übernommen.
Der Fallwert im Sinne von § 2 PauschKHFVO beträgt 44,126 Euro.
Der Tageswert im Sinne von § 3 PauschKHFVO beträgt 2,506 Euro für vollstätionäre Berechnungstage und 1,566 Euro für teilstationäre Berechnungstage.
Die Berechnung der Budgetbeträge im Sinne von § 4 PauschKHFVO erfolgt mit einem Vomhundertsatz in Höhe von 1,45.
Die Übergangsregelungen der §§ 9 und 10 PauschKHFVO finden keine Anwendung.
Ein Krankenhaus kann die Inanspruchnahme seines Förderrahmens gemäß Absatz 2 ganz oder teilweise anderen förderungsberechtigten Krankenhäusern überlassen. Die Überlassung ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem…
Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts auf Antrag im Rahmen der zur…
Im Falle des Verlustes der Förderfähigkeit eines Krankenhauses wird der frei werdende Betrag des für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatzes auf die…
Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden durch feste jährliche Beträge gefördert. Hierbei ist auch die…
Soweit Investitionskosten von Krankenhäusern auf Grundlage der §§ 19 ff. des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696),…
Bemessungsgrundlage für ein förderfähiges Krankenhaus, das durch die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Krankenhäuser entstanden ist, sind die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.