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Mittel, die von einer Gemeinde (GV) nicht in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen nicht im Sinne des ZuInvG verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung von dem für Kommunales zuständigen Ministerium neu bereitgestellt werden.
Die Gemeinden (GV) können von der Aufteilung der Mittel nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur abweichen, sofern sie den Gesamtbetrag nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht überschreiten und das Verhältnis 65 zu 35 landesweit nicht verändert wird. Eine Abweichung erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden (GV), die die Abweichung ausgleicht. Die Vereinbarung ist von der für die jeweilige Gemeinde (GV) zuständigen Bezirksregierung schriftlich zu bestätigen.
Mittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne des…
Investitionsmittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne dieses Gesetzes…
Mittel, die von einem Krankenhaus nicht abgerufen oder einem anderen Krankenhaus zur Inanspruchnahme gemäß Absatz 3 überlassen werden, können abweichend von der…
Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden (GV) bereitzustellenden Mittel ergibt sich aufgeschlüsselt nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und…
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des…
Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs. 1 abweichende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.