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Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser können im Förderzeitraum gem. § 5 des ZuInvG Mittel für Maßnahmen gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZuInvG bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde (GV) oder das Krankenhaus die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Voraussetzungen, insbesondere – die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des ZuInvG – die Zusätzlichkeit der Maßnahme – das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gem. § 4 Absatz 1 und 2 ZuInvG – die Nachhaltigkeit der Maßnahme gem. § 4 Absatz 3 ZuInvG und – die Voraussetzungen des § 5 ZuInvG – die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gem. § 6 Absatz 2 Satz 2 ZuInvG gegeben sind. Bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erfolgt die Bestätigung nach Satz 2 durch den Krankenhausträger.
Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens 2 Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beizufügen, bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 kann das Testat auch durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die testierte Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
Die Gemeinden (GV) rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab, soweit es sich nicht um Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 handelt. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden (GV) zugerechnet.
Vor dem ersten Abruf der Mittel gemäß § 10 Absatz 1 legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem…
Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine…
Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum Mittel nach § 2 Absatz 2 bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Investitionsmittel bei…
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten, insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der…
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der…
Nicht verausgabte sowie unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gewährung zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.