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Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum gemäß § 13 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Mittel bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereitgestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Vor dem ersten Abruf der Mittel gemäß § 10 Absatz 1 legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen, insbesondere
die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 12 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gemäß § 14 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 14 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
die Vorgaben des § 13 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und
Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Die Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
Die Informationen gemäß Absatz 2 und die Bestätigung gemäß Absatz 3 Satz 2 erfolgen nach dem durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.
Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und Kreisen zugerechnet. Kapitel 3 Schlussbestimmungen
die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel,
die Vorgaben des § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und
Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde (GV) oder das Krankenhaus die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf…
Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum Mittel nach § 2 Absatz 2 bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Investitionsmittel bei…
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der…
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.