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Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum gemäß § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Mittel bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereitgestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen, insbesondere
die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gemäß § 4 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 4 Absatz 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
die Vorgaben des § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und
die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes.
Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und Kreisen zugerechnet.
die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel,
die Vorgaben des § 13 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und
Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde (GV) oder das Krankenhaus die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf…
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten, insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der…
Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum Mittel nach § 2 Absatz 2 bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Investitionsmittel bei…
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.