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Das zuständige Ministerium fördert
die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale) und
die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter)
durch jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann.
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten (§ 15 Abs. 1) und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss durch Rechtsverordnung
die Bemessungsgrundlagen, die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 zu bestimmen sowie
die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter nach Absatz 1 Nr. 2 festzulegen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1, das Verfahren zu…
Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden durch feste jährliche Beträge gefördert. Hierbei ist auch die…
für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie
Im Falle eines Trägerwechsels eines förderfähigen Krankenhauses ist die Bemessungsgrundlage für die jährliche Pauschalförderung der Bescheid nach § 1 Absatz 1,…
Die Mittel gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 können von Krankenhäusern nach § 8 Absatz 1 KHG im Rahmen ihres Versorgungsauftrages in Anspruch genommen werden, denen für…
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren der Förderung nach Absatz 1 zu regeln.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.