IRG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 75 IRGKostenGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen · Siebenter Teil, Abschnitt 1 § 74a§ 76 Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.