ITFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBundeshaushalt§ 1 ITFGErrichtung des SondervermögensGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“§ 2 Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Investitions- und Tilgungsfonds“ errichtet.§ 2