§ 5 ITFG
Kreditermächtigung
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2)
Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3)
Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.